Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden der Beschluss der Einzelrichterin vom 03.04.2012 sowie die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 20.06.2012 aufgehoben und die Ausgangsentscheidung des Rechtspflegers vom 03.01.2012 wieder hergestellt.
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