OLG Koblenz - Beschluss vom 30.07.2012
14 W 360/12
Normen:
RVG § 15 a; RVG § 50; RVG § 55 Abs. 5 Satz 3; RVG § 58 Abs. 2 RVG; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG § RVG - VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 98/11

Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr des später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 14 W 360/12

DRsp Nr. 2013/1298

Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr des später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Eine vorprozessuale Geschäftsgebühr, die an den späteren PKH - Anwalt gezahlt wurde, ist nicht vorrangig auf dessen nach § 49 RVG zu berechnende PKH - Verfahrensgebühr, sondern gemäß § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen. Nur soweit der Anrechnungsbetrag den Differenzbetrag zwischen Prozesskostenhilfevergütung und Regelvergütung übersteigt, kommt ein Abzug von dem gegen die Staatskasse festzusetzenden Anspruch in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden der Beschluss der Einzelrichterin vom 03.04.2012 sowie die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 20.06.2012 aufgehoben und die Ausgangsentscheidung des Rechtspflegers vom 03.01.2012 wieder hergestellt.

Normenkette:

RVG § 15 a; RVG § 50; RVG § 55 Abs. 5 Satz 3; RVG § 58 Abs. 2 RVG; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG § RVG - VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § Nr. 3100;

Gründe

I.