KG - Beschluss vom 20.10.2008
2 W 182/08
Normen:
ZPO § 91; ZPO §§ 103 ff.; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 78
KGReport 2009, 107
KGReport-Berlin 2009, 107
RVG professionell 2009, 73
RVGreport 2009, 28
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 592/08

Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Identität des Gegenstandes

KG, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 2 W 182/08

DRsp Nr. 2009/909

Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Identität des Gegenstandes

Eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anteilig anzurechnen, wenn sie denselben Gegenstand betrifft. Dabei ist es grundsätzlich gleichgültig, welcher Art. dieses Verfahren ist.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO §§ 103 ff.; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch. Das Landgericht Berlin gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 5. Juni 2008 statt und auferlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.

Auf das Gesuch des Antragstellers hat das Landgericht Berlin die zu erstattenden Kosten mit dem angefochtenen Beschluss auf 783,33 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, dass die vorprozessual entstandene 1,5-fache Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als sofortige Beschwerde zulässig. In der Sache hat es auch Erfolg, denn die von dem Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG war anteilig um die Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG zu kürzen.