BGH - Urteil vom 05.02.2013
VI ZR 195/12
Normen:
RVG Nr. 2300 VV; RVG § 14 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 295
DAR 2013, 238
DAR 2013, 314
NJW 2013, 2441
NJW-RR 2013, 1020
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 177/10
OLG Frankfurt am Main, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 50/11

Anrechnung der vorgerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr oder mit einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr

BGH, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen VI ZR 195/12

DRsp Nr. 2013/3626

Anrechnung der vorgerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr oder mit einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr

1. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen. 2. Zwar steht dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum zu, sodass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. 3.