OLG Hamburg - Beschluss vom 16.12.2014
8 W 131/14
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG § 15a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 152/14

Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung auf die Verfahrensgebühr bei vollem Anerkenntnis der erstattungspflichtigen Partei im Erkenntnisverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 8 W 131/14

DRsp Nr. 2015/1588

Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung auf die Verfahrensgebühr bei vollem Anerkenntnis der erstattungspflichtigen Partei im Erkenntnisverfahren

Eine Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung auf die Verfahrensgebühr findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt, wenn die erstattungsberechtigte Partei im Erkenntnisverfahren vorgetragen hat, dass sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, und die erstattungspflichtige Partei diese Kosten im Erkenntnisverfahren anerkennt.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.10.2014 geändert:

Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf € 1656.- nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.8.2014 festgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 418,50 festgesetzt.

Normenkette:

VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG § 15a Abs. 2;

Gründe:

I.