KG - Beschluss vom 02.04.2009
2 W 134/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
AGS 2009, 435
KGReport 2009, 592
KGReport-Berlin 2009, 592
NJW-Spezial 2009, 652
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 431/08

Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr für eine presserechtliche Abmahnung auf die Geschäftsgebühr des anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahrens

KG, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 2 W 134/08

DRsp Nr. 2009/13824

Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr für eine presserechtliche Abmahnung auf die Geschäftsgebühr des anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahrens

Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG -VV ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, nicht aber umgekehrt die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr. In diesem Zusammenhang haben die Beauftragung des Rechtsanwaltes zur vorprozessualen presserechtlichen Abmahnung des Gegners und die Beauftragung zur Geltendmachung des presserechtlichen Anspruches im einstweiligen Verfügungsverfahren denselben Gegenstand.

Tenor:

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2008 Geschz.: 27 O 431/08 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 409,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2008 festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 505,16 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

I.