BGH - Beschluß vom 11.11.2008
VIII ZB 24/08
Normen:
RVG -VV Nr. 2300, Nr. 3100, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 34/08
AG Homburg-Saar, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen C 53/07

Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

BGH, Beschluß vom 11.11.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 24/08

DRsp Nr. 2008/24053

Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 RVG -VV anfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage von Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300, Nr. 3100, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: