BGH - Beschluß vom 11.11.2008
VIII ZB 26/08
Normen:
RVG -VV Nr. 2300, Nr. 3100, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 225
RVGreport 2009, 111
WuM 2009, 261
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 41/08
AG Ottweiler, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 459/05

Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

BGH, Beschluß vom 11.11.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 26/08

DRsp Nr. 2008/23893

Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 RVG -VV anfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage von Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht. tituliert oder bereits beglichen ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300, Nr. 3100, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: