OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.2013
18 W 68/13
Normen:
RVG § 15a; RVG § 45; RVG -VV Nr. 2300, 3100; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 64/12

Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Gerichtsgebühr auf die dem gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 18 W 68/13

DRsp Nr. 2013/14784

Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Gerichtsgebühr auf die dem gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr

Wegen der Regelung des § 15a Abs. 1 RVG wirkt sich die von Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV vorgesehene hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nur dann auf die Festsetzung der gemäß § 45 Abs. 1 RVG von der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr aus, wenn auf die Geschäftsgebühr ein Betrag gezahlt wurde, der so hoch ist, dass die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt wegen des Anfalls von Geschäfts- und Verfahrensgebühr mehr erhielte als die um die Hälfte der Geschäftsgebühr verminderte Summe von Geschäfts- und Verfahrensgebühr.

Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 28.02.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Limburg vom 14.02.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die der Rechtsanwältin ... aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf € 833,- festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 45; RVG -VV Nr. 2300, 3100; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; ZPO § 121;

Gründe: