Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 28.02.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Limburg vom 14.02.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die der Rechtsanwältin ... aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf € 833,- festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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