OLG Celle - Beschluss vom 13.11.2008
10 WF 312/08
Normen:
RVG § 58 Abs. 2 ; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 135
NdsRpfl 2009, 58
OLGReport-Celle 2009, 37
RVGreport 2009, 68
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 612 F 88/08

Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Geschäftsgebühr auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 10 WF 312/08

DRsp Nr. 2009/687

Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Geschäftsgebühr auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

»Zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.«

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts W. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. August 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 7. Mai 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt geändert:

Die dem Rechtsanwalt W. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 643,34 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 2 ; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4;

Gründe:

I.