Die am 22. Juli 2015 bei dem Landgericht Lüneburg eingegangene sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den am 17.07.2015 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14.07.2015 wird zurückgewiesen.
Der Nebenintervenient hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
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