OLG Celle - Beschluss vom 08.09.2015
2 W 193/15
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2016, 546
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 14.07.2015

Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 2 W 193/15

DRsp Nr. 2015/17071

Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens

Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG hat auch dann zu erfolgen, wenn die Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren des Antragsgegners, in dem dieser seinen Werklohnanspruch einklagt, als Nebenintervenientin die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel einwendet.

Die am 22. Juli 2015 bei dem Landgericht Lüneburg eingegangene sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den am 17.07.2015 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14.07.2015 wird zurückgewiesen.

Der Nebenintervenient hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.07.2015 hat in der Sache keinen Erfolg.