OLG Thüringen - Beschluss vom 19.11.2014
1 W 492/14
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1580/13

Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszuges

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 1 W 492/14

DRsp Nr. 2015/8710

Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszuges

Die Verfahrensgebühr eines selbständigen Beweisverfahrens wird auf die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs angerechnet, soweit der Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird und wenn der Rechtsanwalt im selbständigen Beweis- und Hauptsacheverfahren derselbe ist.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 04.07.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 522,89 € festgesetzt.

Normenkette:

VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 5;

Gründe:

I.