OLG Köln - Beschluss vom 06.03.2014
2 Ws 61/14
Normen:
VV RVG Nr. 4114; VV RVG Nr. 4112; RVG § 52 Abs. 1 S. 2; RVG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
StA Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 53 Js 259/12

Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf den Erstattungsanspruch des Angeklagten

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 61/14

DRsp Nr. 2014/5552

Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf den Erstattungsanspruch des Angeklagten

Auf einen Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse sind die Pflichtverteidigergebühren gem. § 52 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG stets in vollem Umfang anzurechnen. Dass die Gebühren als Vorschuss geltend gemacht wurden, macht dabei keinen Unterschied.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Normenkette:

VV RVG Nr. 4114; VV RVG Nr. 4112; RVG § 52 Abs. 1 S. 2; RVG § 52 Abs. 2;

Gründe