OLG Hamm - Beschluss vom 19.03.2001
23 W 540/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 2, § 13 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 28
OLGReport-Hamm 2002, 40
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 169/00

Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr auf die Prozeßgebühr bei einer gut sechsmonatigen Zeitspanne zwischen Mahnverfahren und Prozessauftrag

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 23 W 540/00

DRsp Nr. 2001/13907

Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr auf die Prozeßgebühr bei einer gut sechsmonatigen Zeitspanne zwischen Mahnverfahren und Prozessauftrag

»Liegt zwischen der Erledigung des Mahnverfahrens und dem Prozeßauftrag für das streitige Verfahren eine Zeitspanne von gut sechs Monaten, so ist - unbeschadet der entsprechenden Anwendbarkeit des § 13 Nr. 5 Satz 2 BRAGO mit der darin enthaltenen Frist von zwei Jahren - in einer solchen Zeitspanne auf jeden Fall eine noch ausreichende zeitliche Klammer zu sehen, um die Mahnverfahrensgebühr auf die Prozeßgebühr anrechnen zu können.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 2, § 13 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Ansatz einer Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nebst Auslagenpauschale ist im angefochtenen Beschluss zu Recht unter Hinweis auf die Vorschrift des § 43 Abs. 2 BRAGO, nach der die Mahnanwaltsgebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf die dem Rechtsanwalt im nachfolgenden Rechtsstreit anfallende Prozeßgebühr anzurechnen ist, abgelehnt worden. Dem steht die Zeitdauer von etwas mehr als sechs Monaten zwischen dem Eingang des Mahnbescheidsantrags (15.09.1999) bzw. dem Erlass des Mahnbescheids am 17.09.1999 und dem Eingang des Einspruchs der Beklagten am 28.03.2000 nicht entgegen.