Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Ansatz einer Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nebst Auslagenpauschale ist im angefochtenen Beschluss zu Recht unter Hinweis auf die Vorschrift des § 43 Abs. 2 BRAGO, nach der die Mahnanwaltsgebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf die dem Rechtsanwalt im nachfolgenden Rechtsstreit anfallende Prozeßgebühr anzurechnen ist, abgelehnt worden. Dem steht die Zeitdauer von etwas mehr als sechs Monaten zwischen dem Eingang des Mahnbescheidsantrags (15.09.1999) bzw. dem Erlass des Mahnbescheids am 17.09.1999 und dem Eingang des Einspruchs der Beklagten am 28.03.2000 nicht entgegen.
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