1. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. F. in D. gegen den Abhilfebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Landgericht Düsseldorf vom 29. April 2009 ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst.
2. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. F. in D. gegen den Beschluss des Rechtspflegers am Landgericht Düsseldorf vom 19. August 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Der vorliegenden Kostenangelegenheit liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
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