Die am 19. Mai 2009 beim Landgericht Hannover eingegangene als sofortige Beschwerde bezeichnete Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts der Klägerin vom 18. Mai 2009 gegen den am 13. Mai 2009 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Mai 2009, durch den die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 30. März 2009 gegen die am 24. März 2009 erfolgte Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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