OLG Celle - Beschluss vom 24.07.2009
2 W 203/09
Normen:
RVG § 55; RVG § 56; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 791
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 354/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 2 W 203/09

DRsp Nr. 2009/18863

Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt ist auch dann die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV- RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV- RVG geboten, wenn der Partei auf Antrag zwar Beratungshilfe hätte gewährt werden können, tatsächlich aber keine Beratungshilfe in Anspruch genommen worden ist (im Anschluss an OLG Celle 17 WF 192/08 - Beschluss vom 26. Januar 2009 und OLG Celle 2 W 71/09 - Beschluss vom 25. März 2009).

Tenor:

Die am 19. Mai 2009 beim Landgericht Hannover eingegangene als sofortige Beschwerde bezeichnete Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts der Klägerin vom 18. Mai 2009 gegen den am 13. Mai 2009 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Mai 2009, durch den die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 30. März 2009 gegen die am 24. März 2009 erfolgte Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503;

Gründe: