BGH - Beschluss vom 28.04.2011
I ZB 61/08
Normen:
RVG § 15a; RVG -VV Vorb. 3Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 61/07
OLG Köln, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 57/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Beratungsverfahren i.R.d. Kostenfestsetzung gegenüber der unterlegenen Partei nicht auf die Prozessgebühr

BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen I ZB 61/08

DRsp Nr. 2011/9199

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Beratungsverfahren i.R.d. Kostenfestsetzung gegenüber der unterlegenen Partei nicht auf die Prozessgebühr

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 457,70 €

Normenkette:

RVG § 15a; RVG -VV Vorb. 3Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

I.

Die Antragstellerin erwirkte nach vorausgegangener Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Die Antragsgegnerin legte unter Berufung auf eine der Antragstellerin bereits vor Einreichung des Verfügungsantrags zugegangenen Unterwerfungserklärung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Nachdem der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden nach § 91a ZPO der Antragstellerin auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV eine Verfahrensgebühr aus einem Wert von 30.000 € in Höhe von 985,40 € festzusetzen.