Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Oktober 2012, mit der der Prozesskostenhilfevergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG bei einem Streitwert von 5.000,- EUR in Höhe von 391,30 EUR) gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte (195,65 EUR) auf die Verfahrensgebühr (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 284,70 EUR) insgesamt auf 703,11 EUR festgesetzt worden ist, zu Unrecht um weitere 232,83 EUR auf 935,94 EUR erhöht.
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