BGH - Beschluss vom 06.04.2011
IV ZB 4/11
Normen:
RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV; RVG Nr. 2300 VV; RVG Nr. 3100 VV;
Vorinstanzen:
KG, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 132/09
LG Berlin, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 332/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwaltes im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift als Fall von § 15a RVG

BGH, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IV ZB 4/11

DRsp Nr. 2011/7513

Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwaltes im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift als Fall von § 15a RVG

1. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG enthaltene Anrechnungsregelung betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht aus.2. § 15a RVG findet auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift erfolgte.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Januar 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Beschwerdewert: 868,65 €

Normenkette:

RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV; RVG Nr. 2300 VV; RVG Nr. 3100 VV;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagten den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr.