Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Januar 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Beschwerdewert: 868,65 €
I.
Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagten den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr.
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