LAG Köln - Beschluss vom 21.06.2007
14 Ta 134/07
Normen:
RVG VV Nr. 2300, 2301, 2302, 2303;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5936/04

Anrechnung der Geschäftsgebühr aus vorprozessualer Tätigkeit - Beratung zur Ausübung des Widerrufs einer Aufhebungsvereinbarung und anschließende Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als dieselbe Angelegenheit

LAG Köln, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 14 Ta 134/07

DRsp Nr. 2007/14338

Anrechnung der Geschäftsgebühr aus vorprozessualer Tätigkeit - Beratung zur Ausübung des Widerrufs einer Aufhebungsvereinbarung und anschließende Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als dieselbe Angelegenheit

»Die anwaltliche Beratung zur Ausübung des Widerrufs einer Aufhebungsvereinbarung und die anschließende hierauf gestützte Klage auf Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses sind gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit.«

Normenkette:

RVG VV Nr. 2300, 2301, 2302, 2303;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin.

Die Klägerin hatte am 04.11.2004 eine Vereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen, dass ihr Arbeitsverhältnis beendet sei. Am 05.11.2004 widerrief der Beschwerdeführer im Auftrag der Klägerin diese Vereinbarung und erhob mit am 19.04.2004 bei Gericht eingegangener Feststellungsklage den Anspruch, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehe.

Der Beschwerdeführer wurde der Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.04.2005 (Bl. 26 d. PKH-Akte) wurde u. a. eine Verfahrensgebühr (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV, § 49 RVG) in Höhe von 304,20 EUR + Umsatzsteuer festgesetzt und an den Beschwerdeführer ausgezahlt.