OLG Hamburg - Beschluss vom 12.05.2016
8 W 49/16
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 197/15

Anrechnung der Geschäftsgebühr aus einer außergerichtlichen Abmahnung auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 8 W 49/16

DRsp Nr. 2016/13809

Anrechnung der Geschäftsgebühr aus einer außergerichtlichen Abmahnung auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens

Ist die Geschäftsgebühr aus einer außergerichtlichen Abmahnung auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens angerechnet worden, findet keine erneute Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens statt.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.04.2016, Az. 327 O 197/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 899,58 Euro.

Normenkette:

VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist richtig.

Die zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr für das Abmahnverfahren war nicht anteilig auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens anzurechnen.