1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.04.2016, Az.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 899,58 Euro.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist richtig.
Die zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr für das Abmahnverfahren war nicht anteilig auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens anzurechnen.
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