LAG Hamm - Beschluss vom 16.03.2010
6 Ta 866/09
Normen:
RVG § 15 a Abs. 1; RVG § 15 a Abs. 2 Alt. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; BRAO § 49 b Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 336
LAGE § 15a RVG Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 537/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr nur bei tatsächlicher Zahlung; Ausschluss der Anrechnung bei Erlass aus Billigkeitsgründen

LAG Hamm, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 866/09

DRsp Nr. 2010/13686

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr nur bei tatsächlicher Zahlung; Ausschluss der Anrechnung bei Erlass aus Billigkeitsgründen

1. Die Geschäftsgebühr wegen vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit kommt bei dem Verfahren auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG regelmäßig nur in Fällen der Erfüllung zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr. 2. Der § 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, weshalb in Altfällen entsprechend zu verfahren ist.

Hat der Antragsteller nach § 49 b Abs. 1 S. 2 BRAO wegen der Bedürftigkeit der Partei die Gebühr nach Nrn. 2300 und 2503 RVG -VV konkludent durch Nichtgeltendmachung erlassen, kann sie schon aus diesem Grund bei der Höchstbetragsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV keinen Abzugsposten (mehr) bilden.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Hamm gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 02.12.2009 - 3 Ca 537/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 a Abs. 1; RVG § 15 a Abs. 2 Alt. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; BRAO § 49 b Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.