OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.10.2007
2 W 188/07
Normen:
ZPO § 104 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 136
OLGReport-Saarbrücken 2008, 120
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 OH 3/06

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 2 W 188/07

DRsp Nr. 2008/304

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nur dazu dient, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern und außerhalb dieser Zielsetzung liegende Streitigkeiten nicht mitentschieden werden sollen, sind materiell-rechtliche Einwände dort nur in Ausnahmefällen, etwa wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind, zu berücksichtigen. 2. Die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu beachten, wenn entsprechende Erstattungsansprüche entweder anderweitig tituliert oder unstreitig sind. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor oder ist das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung der Geschäftsgebühr zumindest zweifelhaft, scheidet eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren von vornherein aus.

Normenkette:

ZPO § 104 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Entscheidungsgründe:

I.