Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.11.2009, Az. 4 Ca 459 c/09, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I. Mit der am 30.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis ungeachtet einer Befristungsvereinbarung unbefristet und ungekündigt fortbesteht. Der Vertreter der Klägerin ist in derselben Angelegenheit zuvor außergerichtlich ergebnislos tätig gewesen.
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