Die Beschwerde der Beklagtenvertreterin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. April 2009 - 8 Ca 2342/05 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit der vorliegenden, am 9. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten zunächst die Zahlung von 40.217,31 €. Diesen Betrag reduzierte sie später mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 unter teilweiser Klagerücknahme auf 6.011,32 €.
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