OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2011
2 E 1410/10
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV; RVG Nr. 1008 VV; RVG Nr. 2300 VV; RVG Nr. 3100 VV; RVG Nr. 3104 VV; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; VwGO § 164;

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung gegen die (teilweise) kostenpflichtige Prozesspartei; Berücksichtigung der angerechneten Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 und nicht lediglich in Höhe des von der Beschwerde als maximal ansatzfähig bezeichneten Satzes von 0,65; Vorliegen einer die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auslösenden Einigung zwischen den Hauptbeteiligten bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen Kläger und Beigeladenen ohne Beteiligung der Beklagten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 2 E 1410/10

DRsp Nr. 2011/4478

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung gegen die (teilweise) kostenpflichtige Prozesspartei; Berücksichtigung der angerechneten Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 und nicht lediglich in Höhe des von der Beschwerde als maximal ansatzfähig bezeichneten Satzes von 0,65; Vorliegen einer die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auslösenden Einigung zwischen den Hauptbeteiligten bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen Kläger und Beigeladenen ohne Beteiligung der Beklagten

1. Bei der Kostenfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die anwaltliche Vertretung der Kläger auf die nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte Verfahrensgebühr anzurechnen.2. § 15a RVG ist auf "Altfälle", in denen die Mandatierung vor Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt ist, nicht anwendbar.3. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung, die die Terminsgebühr auslöst, setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner und dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.