Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung gegen die (teilweise) kostenpflichtige Prozesspartei; Berücksichtigung der angerechneten Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 und nicht lediglich in Höhe des von der Beschwerde als maximal ansatzfähig bezeichneten Satzes von 0,65; Vorliegen einer die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auslösenden Einigung zwischen den Hauptbeteiligten bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen Kläger und Beigeladenen ohne Beteiligung der Beklagten
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 2 E 1410/10
DRsp Nr. 2011/4478
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung gegen die (teilweise) kostenpflichtige Prozesspartei; Berücksichtigung der angerechneten Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 und nicht lediglich in Höhe des von der Beschwerde als maximal ansatzfähig bezeichneten Satzes von 0,65; Vorliegen einer die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auslösenden Einigung zwischen den Hauptbeteiligten bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen Kläger und Beigeladenen ohne Beteiligung der Beklagten
1. Bei der Kostenfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die anwaltliche Vertretung der Kläger auf die nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte Verfahrensgebühr anzurechnen.2. § 15aRVG ist auf "Altfälle", in denen die Mandatierung vor Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt ist, nicht anwendbar.3. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung, die die Terminsgebühr auslöst, setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner und dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
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