OLG Koblenz - Beschluss vom 01.09.2009
14 W 553/09
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 420
AnwBl 2009, 800
FamRZ 2010, 229
OLGReport-Koblenz 2009, 928
RVGreport 2009, 389
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 187/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 14 W 553/09

DRsp Nr. 2009/21324

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

1. § 15a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar. 2. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist (ebenso OLG Stuttgart v. 11.08.2009, 8 W 339/09 gegen LAG Hessen v. 07.07.2009, 13 Ta 320/09).

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 26.02.2009 teilweise geändert. Die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.224,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.224,60 EUR seit dem 28.01.2009 festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 305,15 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.