OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2012
14 W 88/12
Normen:
RVG § 13; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 47 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 50; RVG § 56 Abs. 2; RVG § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 23.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2257/11

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 14 W 88/12

DRsp Nr. 2012/22190

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Eine an den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt vorprozessual gezahlte Geschäftsgebühr ist nicht vorrangig auf die nach § 49 RVG zu berechnende Verfahrensgebühr, sondern gemäß § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen.

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 23.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 47 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 50; RVG § 56 Abs. 2; RVG § 58 Abs. 2;

Gründe: