OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2009
18 W 355/08
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 310
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-13 O 41/08,

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 18 W 355/08

DRsp Nr. 2009/13789

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung

Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.02.2008, VIII ZB 57/07 (NJW 2008, 1323 -1325) kann nicht geschlossen werden, dass auch im Falle einer Gebührenvereinbarung, auf Grund deren die gesetzliche Gebührenregelung im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht anwendbar ist, eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV stattzufinden hat (so aber das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2008, 8 W 348/08, AGS 2008, 511-512 - zitiert nach juris).

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese auf Grund einer Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach Stundenaufwand abrechnet, vorgerichtlich tätig geworden war, führten die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Rechtsstreit, in welchem das Landgericht mit Urteil vom 27.05.2008 (Bl. 170 bis 173 d. A.) die Klage abwies und dem Kläger auferlegte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 24.07.2008 (Bl. 195 d. A.) setzte das Landgericht den Gebührenstreitwert auf € 5.124,- fest.