I.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese auf Grund einer Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach Stundenaufwand abrechnet, vorgerichtlich tätig geworden war, führten die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Rechtsstreit, in welchem das Landgericht mit Urteil vom 27.05.2008 (Bl. 170 bis 173 d. A.) die Klage abwies und dem Kläger auferlegte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 24.07.2008 (Bl. 195 d. A.) setzte das Landgericht den Gebührenstreitwert auf € 5.124,- fest.
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