OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2009
18 W 373/08
Normen:
RVG § 45; RVG § 55; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1006
OLGReport-Frankfurt 2009, 547
RVGreport 2009, 143
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 106/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 18 W 373/08

DRsp Nr. 2009/5301

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG ist eine angefallene Geschäftsgebühr auch auf die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts anzurechnen.

Normenkette:

RVG § 45; RVG § 55; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 25.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 14. April 2008 hat das Landgericht dem Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwalt RA1 beigeordnet. Mit Urteil vom 12. August 2008 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Unter dem 22. August 2008 hat Rechtsanwalt RA1 beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 969,85 EUR festzusetzen. Hierin enthalten ist eine nach einem Gegenstandswert von 25.000 EUR berechnete Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 413,40 EUR.

Auf Anfrage des Landgerichts hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er in der vorliegenden Sache bereits vorgerichtlich für den Beklagten tätig gewesen sei, diesem gegenüber jedoch keine Geschäftsgebühr abgerechnet habe.