OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2009
I-10 W 120/08
Normen:
RVG § 55; RVG § 56; RVG -VV Vorb. 3.4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2500ff;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 188
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.08.2008

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen I-10 W 120/08

DRsp Nr. 2009/3296

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeit-punkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt Dr. M. M. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf EUR 326,24 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56; RVG -VV Vorb. 3.4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2500ff;

Gründe:

I.