Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt Dr. M. M. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf EUR 326,24 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
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