KG - Beschluss vom 13.10.2009
27 W 98/09
Normen:
RVG § 15a; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 25
RVG professionell 2009, 202
RVGreport 2009, 472
Rpfleger 2010, 52
VRR 2009, 443
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 700/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009

KG, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 27 W 98/09

DRsp Nr. 2009/24091

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009

Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 02. September 2009 (II ZB 35/07), wonach der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt und nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG geändert habe, ist die Anwendung von § 15 a RVG auf "Altfälle" nicht abschließend geklärt, weil andere Senate des Bundesgerichtshof die vor Einführung des § 15 a RVG bestehende Rechtslage abweichend beurteilen und der Große Senat für Zivilsachen insoweit noch nicht entschieden hat.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 - 25 O 700/07 - abgeändert:

Die nach dem Urteil des Kammergerichts vom 25. Juni 2009 - 12 U 73/08 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.940,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10. Juli 2009 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 347,73 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § Abs. ;