Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 - 25 O 700/07 - abgeändert:
Die nach dem Urteil des Kammergerichts vom 25. Juni 2009 - 12 U 73/08 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.940,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10. Juli 2009 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 347,73 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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