Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 04. Juni 2009 - 101 O 91/06 - abgeändert:
Die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 29. Januar 2009 - 14 U 145/07 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 192,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06. Februar 2009 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 359,67 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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