KG - Beschluss vom 10.09.2009
27 W 68/09
Normen:
RVG § 15; RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
GWR 2010, 373
JurBüro 2009, 641
KGReport 2009, 966
KGReport-Berlin 2009, 966
RVGreport 2009, 431
Rpfleger 2009, 648
VRR 2009, 403
ZIP 2009, 2124
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 91/06

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009

KG, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 27 W 68/09

DRsp Nr. 2009/24088

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009

Durch den am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15 a RVG ändert sich für "Altfälle" hinsichtlich der Anrechnungsregelung nach der bisherigen Rechtslage nichts, weil insoweit § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 04. Juni 2009 - 101 O 91/06 - abgeändert:

Die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 29. Januar 2009 - 14 U 145/07 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 192,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06. Februar 2009 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 359,67 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15; RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1;

Gründe:

I.