OLG Zweibrücken vom 16.02.2011
4 W 104/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 418/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Abschluss eines Prozessvergleichs

OLG Zweibrücken, vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 4 W 104/10

DRsp Nr. 2011/4778

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Abschluss eines Prozessvergleichs

1. Enthält ein Prozessvergleich keine ausdrückliche Regelung dazu, inwieweit im Vergleichsbetrag die vom Kläger mit eingeklagte vorgerichtliche Geschäftsgebühr enthalten ist, kommt im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010, - VI ZB 45/10 und Festhaltung am Senatsbeschluss vom 3. Mai 2010, 4 WLw 45/10). 2. Wegen der Formalisierung des Kostenfestsetzungsverfahrens gilt das auch bei der Klage eines Rechtsanwalts, der sich im Prozess selbst vertritt.

I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus weitere 7... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010 von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Kläger zu erstatten sind.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2;

Gründe: