BGH - Beschluss vom 11.01.2011
VIII ZB 92/09
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 415 O 138/06
OLG Hamburg, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 284/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 15a RVG

BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZB 92/09

DRsp Nr. 2011/1400

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 15a RVG

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. November 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2009 in Höhe eines zur Festsetzung angemeldeten Betrages von 6.165,20 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird auf die Rechtsbeschwerde des Klägers der genannte Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg unter Einschluss der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2009 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Anerkenntnisurteils der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2009 zu erstattenden Kosten auf weitere 880,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2009 festgesetzt werden.