OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2010
25 W 11/10
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 231/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 25 W 11/10

DRsp Nr. 2010/20932

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

§ 15a RVG kommt als bloße Klarstellung des Gesetzgebers zur Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV auch in den Fällen zur Anwendung, in denen die Geschäftsgebühr vor dem 05.08.2009 angefallen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von der Beklagten auf Grund des Beschlusses der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 1.105,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 festgesetzt. In diesem Betrag sind 498,00 EUR Gerichtskosten enthalten.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 203,24 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15a;

Gründe

Der Ausgangsrechtsstreit, in dem die Klägerin von der Beklagten eine Werklohnforderung in Höhe von 7.476,73 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 545,60 EUR eingeklagt hat, wurde von den Parteien, nachdem die die Beklagte auf die Hauptforderung 7.472,00 EUR gezahlt hatte, übereinstimmend für erledigt erklärt.