KG - Beschluss vom 30.07.2010
2 W 102/09
Normen:
RVG § 15a; RVG § 55; RVG § 56; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91a; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 126; RPflG § 11 Abs 1; GVG § 132 Abs 2;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 590
RVGreport 2010, 426
Rpfleger 2010, 701
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 509/06

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

KG, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 2 W 102/09

DRsp Nr. 2010/14909

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

1. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltete eine Gesetzesänderung im Sinn des § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf "Altfälle" nicht anwendbar, so dass es hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (entgegen BGH, Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07). Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisher bestehende Anrechnungsregelung lediglich klarstellend korrigieren wollte. Dabei erscheint es zumindest zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung überhaupt befugt ist, unmittelbar in die Auslegung von Gesetzen einzugreifen und vielmehr nicht darauf beschränkt ist, erforderlichenfalls das Gesetz zu ändern. Jedenfalls gebietet es der Grundsatz der zu gewährleistenden Rechtssicherheit, dass eine gewollte Rückwirkung der Änderung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Anderenfalls bleibt es bei der Regelung des § 60 Abs. 1 RVG. 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht überprüft werden, ob die einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse gezahlte Vergütung hinsichtlich der Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr zutreffend berechnet worden ist.