Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. April 2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar vom 7. Juli 2009 -
Die von dem Beklagten an die Klägerin nach dem rechtkräftigen Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 29.01.2009 zu erstattenden Kosten werden auf
1.063,35 € (in Worten eintausenddreiundsechzig/Ct wie vor)
festgesetzt.
Diese Kosten sind gemäß § 104 Abs. 1 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 11.2.2009 zu verzinsen.
Die Anschlussbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten nach einem Gegenstandswert von bis zu 550 € zur Last.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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