Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.01.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 04.01.2010 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Kläger an den Beklagten auf Grund des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 25.11.2009 (3 O 2495/09) zu erstattenden Kosten werden auf 1.201,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2009 festgesetzt.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 487,50 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Prozessbevollmächtigte vertrat den Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht, der zu Gunsten des Beklagten ausging. Nach der Kostengrundentscheidung hatte der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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