OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.02.2010
6 W 17/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 15a;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 421
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2495/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 6 W 17/10

DRsp Nr. 2010/9103

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen 1,3 Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (im Anschluss an BGH XII ZB 175/07, Beschluss vom 09.12.2009).

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.01.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 04.01.2010 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an den Beklagten auf Grund des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 25.11.2009 (3 O 2495/09) zu erstattenden Kosten werden auf 1.201,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2009 festgesetzt.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 487,50 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 15a;

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte vertrat den Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht, der zu Gunsten des Beklagten ausging. Nach der Kostengrundentscheidung hatte der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.