Die am 3. August 2009 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger vom 28. Juli 2009 gegen den am 28. Juli 2009 zu gestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 705,31 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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