OLG Bamberg - Beschluss vom 09.03.2010
8 W 26/10
Normen:
RVG § 15; RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 533/07

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Altfällen

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 8 W 26/10

DRsp Nr. 2010/20089

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Altfällen

Die Neuregelung des § 15a RVG ist in Anwendung der Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf Altfälle nicht anzuwenden.

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 8.12.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 420,96 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15; RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

I. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Schweinfurt vom 17.9.2009 geschlossenen Vergleichs tragen die Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 der Kosten des Rechtsstreits.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.12.2009 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.903,28 € fest. Gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG war auf die Verfahrensgebühr eine 0,75 Geschäftsgebühr angerechnet worden. Entsprechend der Kostenquote von 5/6 errechnete sich daraus ein Minderbetrag von 420,96 € brutto.