OLG München - Beschluss vom 13.10.2009
11 W 2244/09
Normen:
RVG § 15a n.F.; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 880
FamRZ 2010, 831
JurBüro 2010, 23
MDR 2009, 1417
OLGReport-München 2009, 875
RVGreport 2009, 467
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu), vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 O 48/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Altfällen

OLG München, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 11 W 2244/09

DRsp Nr. 2010/16592

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Altfällen

1. Der allein das Verhältnis zum erstattungspflichtigen Prozessgegner betreffende § 15 a Abs. 2 RVG n.F. gilt auch für Altfälle, in denen der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem 05.08.2009 erteilt worden ist. 2. Wenn die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren nur teilweise zugesprochen wird, kommt deren Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nur in Betracht, soweit tatsächlich eine Titulierung erfolgt ist. Dabei ist der anzurechnenden Geschäftsgebühr derselbe Gegenstandswert zugrunde zu legen wie der im Hauptsacheverfahren zugesprochenen Geschäftsgebühr. 3. Es handelt sich nicht um dasselbe Verfahren im Sinne der dritten Alternative des § 15 Abs. 2 RVG n.F., wenn die vorprozessuale Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren eingeklagt und die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird.

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14.07.2009 wird dahin abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten auf 187,83 Euro festgesetzt werden.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 71 % und der Beklagte 29 %.