OLG München - Beschluss vom 07.02.2012
11 W 90/12
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1761/11

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 11 W 90/12

DRsp Nr. 2013/5880

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Verkehrsunfallprozess

Bei außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist die entstehende Geschäftsgebühr auch dann auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn im Prozess lediglich der Versicherungsnehmer, nicht auch der Versicherer in Anspruch genommen wird.

1. Auf die Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 02.12.2011 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.09.2011 zu erstattenden Kosten auf 1821,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 11.11.2011 festgesetzt werden.

2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 243,75 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 15a Abs. 2;

Gründe:

I.