1. Auf die Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 02.12.2011 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.09.2011 zu erstattenden Kosten auf 1821,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 11.11.2011 festgesetzt werden.
2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 243,75 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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