OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.06.2009
18 W 153/09
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 636/06

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Streitgenossenprozess

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 18 W 153/09

DRsp Nr. 2011/10429

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Streitgenossenprozess

1. Die Geschäftsgebühr fällt mehrfach an, wenn mehrere Anspruchsteller ihren späteren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich jeweils unabhängig voneinander mit der Wahrnehmung dieser Angelegenheit beauftragt haben. 2. Wird der beauftragte Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren für alle Anspruchsteller tätig, so liegt nur noch eine Angelegenheit vor. Dabei ist die jeweils entstandene hälftige Geschäftsgebühr auf die jeweiligen Anteile der Kläger an der Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts anzurechnen.

In der Beschwerdesache

...

wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.02.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2009 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 3.245,61.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 1;

Gründe: