OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2011
18 W 214/11
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; VV RVG Teil 3 Vorb. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 85/10

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 18 W 214/11

DRsp Nr. 2012/3650

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Eine in derselben Angelegenheit entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr, die die Staatskasse dem per PKH beigeordneten Rechtsanwalt schuldet, nach Teil 3, Vorb. 3, Nr. 4 VV RVG anzurechnen; bei der Staatskasse handelt es sich nicht um einen "Dritten" i. S. v. § 15 a II RVG (Aufr. erh. von 18 W 3/10).

In der Beschwerdesache ... wird die Beschwerde vom 16.9.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 13.9.2011 zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; VV RVG Teil 3 Vorb. 3 Nr. 4;

Gründe: