OLG Köln - Beschluss vom 30.01.2014
17 W 164/13
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 41/13

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 17 W 164/13

DRsp Nr. 2014/4084

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

1. Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG -VV kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S. von Nr. 2300 RVG -VV entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet. 2. Dies kommt jedoch nicht in Betracht und die Geschäftsgebühr ist (teilweise) anzurechnen, wenn die erstattungsberechtigte Partei stets hat vortragen lassen, ihr seien vorprozessual Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr entstanden und dies auch Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 16.07.2013 - 86 O 41/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.267,44 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.