OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.09.2011
13 W 29/11
Normen:
RVG § 15a; RVG § 55 Abs. 5; RVG § 58 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück - 7 O 1473/10 (235) - 31.5.2011,

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 13 W 29/11

DRsp Nr. 2011/16700

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG ist auch auf den anzurechnenden Teil von Zahlungen auf eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anwendbar. 2. Danach ist der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr nicht sogleich auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende, gemäß § 49 RVG berechnete Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der - jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen - Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen (Aufgabe der im Senatsbeschluss vom 12. Juni 2008 - 13 WF 111/08, FamRZ 2008, 1765 = JurBüro 2008, 527, vertretenen Auffassung.

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 55 Abs. 5; RVG § 58 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: