OLG Koblenz - Beschluss vom 23.06.2009
14 W 380/09
Normen:
RVG § 13; RVG § 49; RVG § 55; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 446
JurBüro 2010, 197
OLGReport-Koblenz 2009, 805
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 544/06

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 14 W 380/09

DRsp Nr. 2010/20313

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist auch bei PKH-Fällen allein entscheidend, ob die Geschäftsgebühr entstanden ist. 2. Es ist nach dem konkreten Einzelfall zu bestimmen, ob ein Anwaltsvertrag unter den Bedingungen der Beratungshilfe abgeschlossen wurde, so dass lediglich die hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG -VV anzurechnen ist oder ein Anwaltsvertrag, der die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV ausgelöst hat, so dass diese auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreites anzurechnen ist.

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert und die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erstattende Vergütung wie folgt festgesetzt:

1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG 508,30 €
abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG ./. 35,00 €
1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 VV RVG 469,20 €
Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 VV RVG 23,32 €
Zwischensumme 965,82 €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 183,51 €
Gesamt 1.149,33 €

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.