1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert und die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erstattende Vergütung wie folgt festgesetzt:
1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG | 508,30 € |
abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG | ./. 35,00 € |
1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 VV RVG | 469,20 € |
Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 VV RVG | 23,32 € |
Zwischensumme | 965,82 € |
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 183,51 € |
Gesamt | 1.149,33 € |
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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