OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2010
I-25 W 298/10
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG § 15a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 88/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen I-25 W 298/10

DRsp Nr. 2011/892

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

Ein Vergleich stellt keinen die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Eine Anrechnung findet daher im Rahmen der Kostenfestsetzung regelmäßig nicht statt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 336,47 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300; RVG § 15a;

Gründe

I.

Das Ausgangsverfahren, ein Arzthaftungsprozess, endete mit einem durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 06.01.2010 festgestellten Vergleich, der wie folgt lautete:

Der Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 32.000,00 €.

Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus der ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 21.11.2006 bis zum 29.01.2007 abgegolten und erledigt, seien sie bekannt oder nicht, von den Vorstellungen der Parteien erfasst oder nicht.