OLG Celle - Beschluss vom 29.09.2010
2 W 266/10
Normen:
RVG § 15a;
Fundstellen:
RVGreport 2010, 465
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 400/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 2 W 266/10

DRsp Nr. 2010/19019

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

Ist Gegenstand eines Rechtsstreits als Nebenforderung die Zahlung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG und schließen die Parteien sodann einen Vergleich, der sich nicht ausdrücklich zur Abgeltung der Geschäftsgebühr verhält und in dem sich der Beklagte "zur Erledigung der Klageforderung" zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 a Abs. 2 RVG nicht vor, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr nicht erfolgen kann.

Auf die am 5. März 2010 beim Landgericht Lüneburg eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. März 2010 wird der dem Kläger am 22. Februar 2010 zugestellte Kostsetzungsbeschluss I des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 12. Februar 2010 in der Fassung des Kostenfestsetzungs und Nichtabhilfebeschlusses vom 30. August 2010 teilweise geändert:

Die aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs des Landgerichts Lüneburg vom 12. Februar 2010 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 623,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13. November 2009 festgesetzt.