Auf die am 5. März 2010 beim Landgericht Lüneburg eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. März 2010 wird der dem Kläger am 22. Februar 2010 zugestellte Kostsetzungsbeschluss I des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 12. Februar 2010 in der Fassung des Kostenfestsetzungs und Nichtabhilfebeschlusses vom 30. August 2010 teilweise geändert:
Die aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs des Landgerichts Lüneburg vom 12. Februar 2010 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 623,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13. November 2009 festgesetzt.
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