Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten vom 05.05.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 27.04.2010 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 323,70 €.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Eine Anrechnung der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nicht statt.
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