OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2010
17 W 134/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 87/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Prozessvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 17 W 134/10

DRsp Nr. 2010/18364

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Prozessvergleichs

Lässt sich einem Prozessvergleich nicht hinreichend konkret entnehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die außergerichtlich angefallene und als Nebenforderung eingeklagte Geschäftsgebühr tituliert worden ist, so ist für eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens kein Raum.

Tenor

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten vom 05.05.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 27.04.2010 - 11 O 87/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 323,70 €.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Eine Anrechnung der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nicht statt.